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Heckenschnitt und Baumfällungen – was gesetzlich erlaubt und was verboten ist

 

von Heinz Nabrowsky, Umwelt- und Naturschutzamt

Den meisten Grundstücksbesitzern ist inzwischen der Termin bekannt: Ab dem 1.März jeden Jahres gilt bis zum 30.September das sogenannte Sommerrodungsverbot.

Grundlage dafür ist das im Jahr 2010 geänderte Bundesnaturschutzgesetz (vgl. www.gesetze-im-internet.de bzw.(www.bundesnaturschutzgesetz.de).

 

Aber was ist nun tatsächlich verboten und was gestattet?

Laut § 39 des Gesetzestextes ist es verboten,

-Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,

-Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden

oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Bei der Auslegung des Gesetzes ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber vor allem die Vegetation, die zum planungsrechtlichen Außenbereich gehört, vor Augen hatte, also insbesondere landwirtschaftlich geprägte Räume mit ihren Alleen, Hecken und Brachen.

Dennoch gilt das Gesetz auch für Städte . Bezogen auf die Vielfalt der Vegetationsstrukturen in der Stadt bleibt das Gesetz aber eher unbestimmt.

Eine enge Auslegung würde bedeuten, dass jegliches Fällen von Bäumen, Roden von Sträuchern und Gehölzschnitt innerhalb der Vegetationsperiode verboten wäre.

Das trifft aber so nicht zu.

Gestattet sind z.B. Baumfällungen im Falle mangelnder Standsicherheit oder im Zusammenhang mit genehmigten Bauvorhaben.

Wenn es um Bäume geht, die ihren Standort auf Grundflächen mit der zweckbestimmten und  planerisch ausgewiesenen Nutzung „Kleingarten“ oder „Dauerkleingarten“ haben und somit privat (klein-)gärtnerisch genutzt werden, sind Fällungen, Rodungen und Gehölzschnitte ebenfalls nicht verboten.

Trotz der Erlaubnis sind artenschutzrechtliche Regelungen zu beachten und dazu gehört der Schutz brütender Vögel. (vgl. www.bundesartenschutzverordnung.de). Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, die Brut erfolgreich aufzuziehen.

So dürfen auch Lebensräume von Fledermäusen oder Zauneidechsen nur im Rahmen von Bauvorhaben beseitigt werden, wenn eine artenschutzrechtliche Befreiung vorliegt. Diese wird nur erteilt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Zauneidechsen müssen z.B. in andere, geeignete Lebensräume umgesetzt werden.

Ist ein Baum akut umsturzgefährdet, dürfen belegte Niststätten nur beseitigt werden, wenn Menschenleben in Gefahr sind. Die Entscheidung dafür trifft ausnahmslos die Feuerwehr oder das Umwelt- und Naturschutzamt. Strittig sind immer wieder Gehölzschnittmaßnahmen. Für die meisten Gehölze (einschließlich Bäume) ist ein Schnitt während der Vegetationsperiode verträglicher - aber gerade dann brüten die Vögel! Aus der fachlichen Sicht ist z.B. ein Rückschnitt von Forsythien unmittelbar nach der Blüte erforderlich, soll der Strauch auch im nächsten Jahr seine Blütenpracht entfalten. Und deshalb werden ja die Blütengehölze auch gepflanzt!

Es ist aber nahezu unmöglich, Vogelbruten nach Austrieb der Blätter mit Sicherheit auszuschließen, denn Gartenbesitzer kennen es aus dem eigenen Erleben: Erst im Herbst wird, nachdem die Blätter gefallen sind, deutlich, wo Vögel ihre Nester gebaut haben. Oft sind es Stellen, an denen man sie nicht vermutet hätte.

Werden nun im Zuge einer an sich zulässigen Gehölzbeseitigung

- Bäume mit nutzbaren Höhlenstrukturen, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen sind, wiederkehrend genutzt, gilt das Zugriffsverbot ungeachtet der Jahreszeit oder Anwesenheit von Tieren

- Gehölzbestände, in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung frei brütende Vögel gerade ihre Jungen aufziehen (Boden-/Gebüsch-/Baumfreibrüter), beseitigt oder

- ein solches Aufzuchtsgeschehen erheblich gestört,

stellen diese Handlungen Verstöße gegen die speziellen Zugriffsverbote (Verbot, zu schneiden bzw. zu fällen) des §44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG dar. Diese Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes gelten uneingeschränkt gegen Jedermann sowie ungeachtet der Jahreszeit, der Örtlichkeit oder des Anlasses der Maßnahmen. Legale Ausnahmen gibt es nicht.

Wenn vorher eine ausreichende Prüfung stattgefunden hat, inwiefern Lebens- oder Niststätten vorhanden sind, ist im Einzelfall Vieles möglich. Finden umfangreiche Fäll- und Rodungsarbeiten im Rahmen von Baumaßnahmen statt, wird ein Fachmann im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einbezogen.

Ein kompletter Rückschnitt von Gehölzen während der Vegetationsperiode hat nichts mit fachgerechter Grünflächenunterhaltung zu tun. Im Einzelfall kann hier das Umwelt- und Naturschutzamt eine Einstellung der Maßnahmen anordnen.

Entsprechend § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG ist es möglich, bei einem Verstoß gegen das Sommerrodungsverbot ein Bußgeld zu verhängen (bis 10T€). Das ist im Artenschutzrecht dagegen völlig anders. Hohe Bußgelder sollen hier die Tiere wirksam schützen.

 

März 2012

Homepage des Kleingärtnervereins Am Horstbleeke e.V. 0